Um eine eigene Stiftung zu gründen, muss man nach dem Gesetz voll geschäftsfähig sein. In der Regel ist dies bei natürlichen Personen mit der Volljährigkeit, also dem Erreichen des 18. Lebensjahres, der Fall. Auch sogenannte juristische Personen wie Vereine dürfen Stiftungen bilden.Zunächst muss die Stifterin oder der Stifter sich dazu verpflichten, eine Stiftung zu gründen und damit einen bestimmten Betrag einzubringen. Diese Willenserklärung nennt sich Stiftungsgeschäft. Für die Höhe des sogenannten Stiftungskapitals gibt es keine Vorgaben. Da dieses Vermögen allerdings nicht angegriffen werden darf, das heißt nur die daraus erzielten Erträge wie Zinsen für den eigentlichen Stiftungszweck zur Verfügung stehen, gilt heute eine Mindesteinlage von 50.000 Euro als üblich. 

Es ist weiterhin Aufgabe des Gründers oder der Gründerin, den genauen Stiftungszweck festzulegen. Dieser wird in der Satzung ausformuliert, ebenso wie beispielsweise die Organe der Stiftung und andere Formalia wie Name, Sitz etc.

Um selbst rechtsfähig zu sein, bedarf es für die Stiftung einer Anerkennung durch die Stiftungsbehörde. Je nach Sitz der Stiftung sind diese Aufsichtsbehörden verschieden. Das Vermögen geht dann vom Stiftenden auf die Stiftung über. Der Zugriff ist dann für den Gründer nicht mehr möglich.

Zu bedenken ist, dass in der Regel Kosten für Buchhaltung, Jahresrechnung, Öffentlichkeitsarbeit etc. anfallen. Auch an einen Inflationsausgleich sollte gedacht werden. 

Weitere Informationen finden Sie beim Bundesverband Deutscher Stiftungen.

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